SSG MEDEBACH E. V.
Satzung
Satzung der Sportschützengruppe Medebach
Fassung vom 01.07.2026 · Übertragung des bereitgestellten Satzungstextes.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Sportschützengruppe Medebach, abgekürzt SSG Medebach.
- Der Verein hat seinen Sitz in Medebach.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports sowie des Jugend-Schießsports auf Wettkampfebene.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- regelmäßiges sportliches Training,
- Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften,
- Förderung des sportlichen Nachwuchses,
- Pflege der sportlichen Kameradschaft und des fairen Wettkampfs.
- Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Schießstätte
- Die Schießstätte des Vereins ist der Schießstand des Schützenvereins Medebach.
- Die Nutzung erfolgt im Rahmen der jeweils gültigen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
§ 6 Beiträge
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem 1. Schießwart (zugleich stellvertretender Vorsitzender)
- dem 2. Schießwart (zugleich stellvertretender Kassierer)
- dem 1. Beisitzer (zugleich stellvertretender Schriftführer)
- dem 2. Beisitzer
- dem 3. Beisitzer
- Der Jugendwart (Jugendleiter) gehört nicht dem Vorstand an.
- Der Jugendwart wird durch den Vorstand bestimmt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Vertretungsbefugt in Gesamtvertretung sind jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie tritt mindestens einmal im Jahr unter Leitung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters zusammen.
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereines.
- Der Vorstand lädt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen mit gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung an alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein. Die Übermittlung der Einladung auf dem elektronischen Weg ist ausreichend.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorsitzenden in Textform einzureichen.
- Wird von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist diese wie oben angeführt, einzuberufen. Dies gilt auch, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
- Jedes beitragspflichtige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmenhäufung ist unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Abstimmungen erfolgen offen. Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Niederschrift kann auf Antrag beim Vorstand eingesehen werden.
§ 10 Haftung
- Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.
- Der Verein haftet gemäß § 31 BGB. Die Haftung der Organmitglieder, besonderen Vertreter und Vereinsmitglieder ist gemäß §§ 31 a, 31 b BGB beschränkt. Verbindlichkeiten, die die Höhe des Vereinsvermögens überschreiten, dürfen nicht eingegangen werden. Die Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Fördervereins.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Satzung vom: 01.07.2026